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SATZUNG des Deutschen Automobil-Veteranen-Clubs e.V. (DAVC)

Der Deutsche Automobil-Veteranen-Club wurde am 20.01.1965 gegründet und ist seit dem 30.03. 1965 im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter Nr. 1715 eingetragen.

Die Satzung des DAVC wurde erstmals von der Hauptversammlung am 30.03.1965 beschlossen und am 10.05.1965 in das Vereinsregister eingetragen. Sie wurde letztmals mit Beschluss der Hauptversammlung am 19.03.1995 neu gefasst.

PRÄAMBEL

Deutsche Erfinder und Fabrikanten waren entscheidende Wegbereiter des modernen Automobils. Es ist eine nationale und übernationale Verpflichtung, dieses kulturelle Erbe, ohne das die moderne Entwicklung des Verkehrswesens nicht denkbar wäre, in der Öffentlichkeit in lebendiger Erinnerung zu halten und hierdurch zugleich Ansporn für die weitere Entwicklung des modernen Automobils zu geben. Der DAVC wurde gegründet, um durch seine Mitglieder historische Motorveteranenfahrzeuge und ihr Umfeld zu erhalten, zu bewahren, zu pflegen, wiederherzustellen und mit diesen Fahrzeugen bei traditionellen, touristischen oder motorsportlichen Veranstaltungen jeder Art den Mitgliedern den Umgang mit ihren seltenen Fahrzeugen zu ermöglichen und Veranstaltungen mit historischen Motorveteranenfahrzeugen vorrangig zu fordern und durchzuführen. Diese Veranstaltungen werden nach den Regeln der FIVA veranstaltet und durchgeführt. Dabei wird ein enger Kontakt zu entsprechenden ausländischen Vereinigungen gewahrt, um auch die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist der DAVC in der Federation Internationale des Vehicles Anciens (FIVA) Mitglied. Der DAVC beachtet die Belange des Umweltschutzes bei seinen Aktivitäten.
Um diese Aufgabe von hohem historischern, traditionellen sportlichen und kulturellen Wert zu erfüllen, gibt sich der DAVC folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Ort der Geschäftsführung

(1) Der am 20. Januar 1965 gegründete Verein trägt den Namen
„Deutscher Automobil-Veteranen-Club e. V.“, nachfolgend „DAVC“ genannt.
(2) Der DAVC hat seinen Sitz in Stuttgart Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(3) Der Ort der Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestimmt.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des DAVC ist die Bewahrung des historischen, technisch-kulturellen Erbes, die Förderung des Erhalts, der Pflege und der Wiederherstellung von historischen Motorveteranenfahrzeugen und ihres Umfeldes durch seine Mitglieder, die Förderung des Motorsports mit diesen Fahrzeugen, insbesondere durch Pflege und Förderung von motorsportlichen und touristischen Veranstaltungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke“ im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.
(2) Historische Motorveteranenfahrzeuge im Sinne dieser Satzung sind alle Fahrzeuge, die unter die entsprechende Definition der FIFA-Bestimmungen fallen.
(3) Neben Veranstaltungen mit alten Automobilen fördert der DAVC auch solche mit anderen historischen Fahrzeugen.
(4) Zur Erreichung dieses Zweckes verfolgt der DAVC insbesondere folgende Ziele:
a) Wahrnehmung von Interessen des Vereins gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit,
b) Förderung von Veranstaltungen aller Art mit Automobil Veteranen und anderen historischen Fahrzeugen
c) Förderung und Organisation von Veranstaltungen, z B Geschicklichkeitsveranstaltungen, Gleichmäßigkeitsfahrten oder Ausfahrten mit Automobil-Veteranenfahrzeugen und anderen historischen Fahrzeugen;
d) Kontakt mit in- und ausländischen Vereinigungen gleicher Zielsetzung und Beteiligung hieran;
e) Mitgliedschaft in der Federation Internationale des Vehicles Anciens (FIVA) und/oder in sonstigen vergleichbaren nationalen und internationalen Organisationen.
(5)
Der DAVC ist in jeder Beziehung neutral
(6) Der DAVC ist selbstlos tätig und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke zur Erreichung der Vereinsziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der DAVC erstrebt die Verwirklichung seiner Ziele durch die Pflege und Festigung einer echten Kameradschaft der Veteranenfreunde.
(8) Der Wahlspruch des DAVC lautet:
„Freunde alter Automobile sind im DAVC"
(9) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der im § 13 Abs. 4 bezeichneten Körperschaft zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Gliederung des DAVC

(1) Der DAVC gliedert sich in Landesgruppen (LG). Landesgruppen sind Verwaltungsorgane des Vereins Eine Landesgruppe besteht aus den Mitgliedern, die im Bereich dieser Landesgruppe wohnhaft sind, oder von dieser Landesgruppe als Mitglied geführt werden
(2) Über die Gründung, den Bereich und die Auflösung einer Landesgruppe beschließt die Hauptversammlung. Eine Landesgruppe soll mindestens 25 Mitglieder umfassen. Ferner soll der Bereich einer Landesgruppe grundsätzlich das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer umfassen Erweist sich, daß in einem Bundesland eine Landesgruppe nicht alle Mitglieder betreuen kann, so können in einem solchen Bundesland auch mehrere Landesgruppen gebildet werden.
Hierbei soll die Aufteilung nach Landesteilen oder nach Regierungsbezirken erfolgen.
(3) Die Landesgruppe führt die Bezeichnung:
„DAVC e. V., Landesgruppe …………….“
(4) Mitglieder des DAVC können grundsätzlich nur der Landesgruppe angehören, in deren Bereich sie ihren Wohnsitz haben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes nach Absprache und Zustimmung der betreffenden Landesgruppe.
(5) Die Landesgruppe hat die Aufgabe, die gemäß § 2 definierten Zwecke und Ziele des Vereins auf dem Gebiet der Landesgruppe zu verwirklichen.
(6) Die Verwaltung der Landesgruppe obliegt dem geschäftsführenden Vorstand der Landesgruppe. Mitglieder des Vorstandes sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB. Diese sind daher berechtigt, den DAVC bei allen gewöhnlich vorkommenden Geschäften des Vereins zu vertreten, soweit diese das Gebiet und die Aufgabe der Landesgruppe betreffen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 8 der Satzung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend:
a) Die Vorstände der Landesgruppen sind verpflichtet, Anweisungen und Beschlüsse der Organe des DAVC auszuführen und/oder zu beachten. Verletzen sie diese Pflicht, kann der Vorstand nach Schriftlicher Mahnung und Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen, insbesondere eine außerordentliche Landesgruppen-Hauptversammlung einberufen.
b) Veranstaltungen im Namen des DAVC, bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vorstandes soweit diese finanzielle, haftungsrechtliche oder versicherungsrechtliche Verpflichtungen für den Verein auslösen, bzw. auslosen können.
(7) Der geschäftsführende Vorstand der Landesgruppe wird von den Mitgliedern der Landesgruppe gewählt.
Auch insoweit gilt § 8 der Satzung entsprechend.
(8) Die Verwaltung der Landesgruppe erfolgt ferner durch die Hauptversammlung der Landesgruppe. Insoweit gilt § 10 der Satzung nach Maßgabe folgender Bestimmungen entsprechend:
a) Beschlüsse der Hauptversammlung der Landesgruppe sind für den DAVC in folgenden Angelegenheiten verbindlich
1) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands der Landesgruppe.
2) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und Revisoren der Landesgruppe.
b) Sonstige Beschlüsse der Hauptversammlung der Landesgruppe stellen interne Verwaltungshandlungen der Landesgruppe dar und sind für den Vorstand der Landesgruppe verbindlich, soweit sie nicht gegen diese Satzung verstoßen.
c) Mit Ausnahme der im vorstehenden Abschnitt a, 1-2, genannten Beschlüsse gehen Anweisungen des Vorstandes und/oder der Hauptversammlung den Beschlüssen der Hauptversammlung der Landesgruppen vor, d.h., ersetzen gegenteilige Beschlüsse der Hauptversammlung der Landesgruppe.
d) Eine Abschrift des Protokolls der Hauptversammlung der Landesgruppe ist dem Vorstand und dem Vorstand der Landesgruppe zuzuleiten.
(9) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht der Landesgruppe ein Anteil der Mitgliederbeitrage ihrer Vereinsmitglieder zu. Im Übrigen gilt § 5 der Satzung entsprechend.
(10) Soweit die Satzung im Folgenden keine besonderen Bestimmungen trifft, gilt sie für die Landesgruppen entsprechend.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im DAVC können alle unbescholtenen, natürlichen volljährigen Personen, Minderjährige (soweit gesetzlich zulässig) mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, sowie Handelsgesellschaften und juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts erwerben, die Automobil-Veteranen und/ oder sonstige historische Fahrzeuge besitzen oder sonst an Automobil-Veteranen und/oder historischen Fahrzeugen oder der Geschichte historischer Fahrzeuge interessiert sind und sich für Ziel und Zweck des DAVC einsetzen.
(2) Der Eintritt des Mitgliedes in den Verein vollzieht sich durch Antrag seitens des Mitgliedes und Annahme des Antrages durch den Vorstand oder den Vorstand der jeweils zuständigen Landesgruppe. Vorstand oder Vorstand der jeweils zuständigen Landesgruppe können die Aufnahme der Interessenten von einer Probezeit bis zu einem Jahr abhängig machen.
(3) Die Mitgliedschaft kann als Vollmitgliedschaft (VM), Teilmitgliedschaft (TM) oder Ehrenmitgliedschaft (EM) erworben werden. Die jeweiligen Voraussetzungen, die Art der Mitgliedschaft und
die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Mitgliedes bestimmt das Präsidium.
(4) Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Landesgruppen von dem Präsidium bestimmt und sind von der Beitragspflicht befreit. Die Kosten der Ehrenmitgliedschaft tragen der Gesamtverein und die jeweils betroffene Landesgruppe.
(5) Ehrenpräsidenten werden vom Präsidium vorgeschlagen und von der Hauptversammlung gewählt. Der Ehrenpräsident hat Anwesenheits- und Beratungsrecht im Vorstand.
§ 5 Aufnahmegebühr und Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen laufenden Jahresbeitrag zu entrichten, deren laufende Höhe die Hauptversammlung festlegt Der Beitrag kann, z.B. nach Mitgliedergruppen, gestaffelt werden Der laufende Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30.03 eines jeden Jahres fällig.
(2) Aufnahmegebühr und laufende Mitgliedsbeiträge sind an die jeweilige zuständige Landesgruppe zu bezahlen.
(3) Die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins zwischen dem Vorstand und den Landesgruppen bestimmt das Präsidium. Der Vorstand erhält mindestens 40 % der Mitgliedsbeiträge. Die Aufnahmegebühren stehen den Landesgruppen zu.
(4) Die Landesgruppen sind verpflichtet, dem Vorstand neu aufgenommene Mitglieder laufend zu melden und vereinnahmte Mitgliedsbeiträge halbjährlich jeweils zum 30.06. und 30.12. des laufenden Kalenderjahres mit dem Vorstand abzurechnen und auszubezahlen. Erfüllt eine Landesgruppe diese Verpflichtung nicht, bzw. nicht ordnungsgemäß, kann der Vorstand des Vereins der Landesgruppe diese Kompetenz nach fruchtloser angemessener Fristsetzung mit vorheriger Zustimmung des Präsidiums ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet entziehen und auf ein sonstiges Organ des Vereins übertragen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod, bei Handelsgesellschaften und juristischen Personen, letztere, soweit sie einen Gewerbebetrieb unterhalten, bei Geschäftsaufgabe, bzw. Eintritt in die Liquidation.
2. Austritt: Die Austrittserklärung ist schriftlich zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich. Sie muss jedoch mindestens 3 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres dem Vorstand der zuständigen Landesgruppe oder dem Vorstand zugegangen sein.
3. Ausschluss: Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand gelöscht werden,
a) bei groben Verstoßen des Mitgliedes gegen Zweck und Ziel des DAVC,
b) bei groben Verstoßen gegen die Regeln der Kameradschaft,
c) wenn dem Vorstand und dem geschäftsführenden Vorstand der zuständigen Landesgruppe der Ausschluss im Interesse des DAVC erforderlich erscheint,
d) wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Erinnerung innerhalb eines Monats nach Absendung der 2. Erinnerung der Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
  In den Fällen a-c ist die vorherige Anhörung des Präsidiums und des zuständigen Landesgruppenvorstandes erforderlich.
(2) In den Fällen von Abs. (1) Nr. 3a bis 3c ist vor der Beschlussfassung dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Einspruchsrecht zu, das er innerhalb von einem Monat nach Benachrichtigung über den Ausschluss gegenüber dem Vorstand auszuüben hat. In diesem Fall entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss der Hauptversammlung ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand mitzuteilen.
(5) Erhebt das Mitglied keinen rechtzeitigen Einspruch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
(6) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren anhängig ist, von seinen Ämtern suspendieren. Handelt es sich um ein Vorstandsmitglied, erfolgt die Beschlussfassung durch die Mitglieder des Restvorstandes und die Mitglieder des Präsidiums. Handelt es sich um ein Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes einer Landesgruppe, erfolgt die Beschlussfassung durch die Mitglieder des Vorstandes und die restlichen Mitglieder des Präsidiums.
(7) Die Mitgliedsrechte, Ämter und Ehrungen des ausgeschlossenen Mitgliedes erlöschen mit dem Ablauf der Einspruchsfrist bzw. mit der Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses des jeweils zuständigen Organs Der Vorstand kann von dem ausgeschlossenen Mitglied die Embleme des Vereins zurückfordern.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erhält das Mitglied keine Beiträge oder sonstigen Zuwendungen, die es dem Verein geleistet hat, zurück.
(9) Schriftstücke und sonstige Unterlagen oder Materialien, die ein Vereinsmitglied während der Mitgliedschaft aus Tätigkeiten/ Funktionen für den Verein erhalten oder ausgeführt hat, sind mit Beendigung der Tätigkeiten/Funktionen oder der Mitgliedschaft an den Verein herauszugeben.
§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des DAVC sind.
1) der Vorstand
2) das Präsidium
3) die Landesgruppen
4) die Hauptversammlung
(2) Die Organe entscheiden mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
§ 8 Vorstand

(1) Die Leitung und Verwaltung des DAVC obliegt dem Vorstand. Dieser ist Vorstand im Sinne des BGB.
(2) Mitglieder des Vorstandes sind: der Präsident der l . Vizepräsident der 2. Vizepräsident der Schriftführer der Schatzmeister Die Vorstandmitglieder müssen Mitglieder des DAVC sein.
(3) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Vorstands.
(4) Die Vertretung des DAVC erfolgt durch den Präsidenten allein oder durch einen Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Dem Verein gegenüber sind die Vizepräsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder jedoch verpflichtet, von ihrem Vertretungsrecht nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten, bzw. auf dessen Anweisung Gebrauch zu machen.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem sonstigen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist insbesondere für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung zuständig.
(6) Über die Verteilung der Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben (z.B. Veranstaltungsleiter, Syndikus, technischer Referent, Redakteur) auch an Nichtvorstandsmitglieder übertragen. Er kann hierzu auch Kommissionen ein-setzen. Die Amtszeit dieser Ämter und Kommissionen richtet sich längstens nach der Amtszeit des Vorstandes, der sie berufen b/w. eingesetzt hat.
(7) Im Innenverhältnis gilt folgendes: Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als dem 25fachen Wert des Einzelmitgliedsbeitrages bedarf der Präsident der Zustimmung des Vorstandes. Für grundsätzliche Entscheidungen bedarf der Vorstand der Zustimmung des Präsidiums.
(8) Scheidet der Präsident vorzeitig aus seinem Amt aus, hat der restliche Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Diese wählt für die verbleibende Amtszeit des Restvorstandes einen neuen Präsidenten. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Vorstand das Amt einem Mitglied des Restvorstandes übertrugen. Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder aus, gilt Satz 1l entsprechend.
§ 9 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Präsidenten der Landesgruppen oder von ihnen ersatzweise benannten Vertretern der betreffenden Landesgruppen.
(2) Neben den ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben dient das Präsidium insbesondere der Förderung der Beziehung zwischen Vorstand und Mitgliedern und zwischen den Landesgruppen untereinander sowie der Unterrichtung des Vorstandes über die Arbeit in den Landesgruppen. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Verteilung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins zwischen den Vorstand und den Landesgruppen gemäß § 5 Ziffer 3.
b) Bestimmung der Rechte und Pflichten der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 3.
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) Das Präsidium wird vom Vorstand mindestens zweimal jährlich einberufen. Der Vorstand muss das Präsidium außerdem dann einberufen, wenn dies der geschäftsführende Vorstand einer Landesgruppe schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beantragt.
(4) Die Einberufung hat schriftlich unter Bestimmung von Ort und Zeitpunkt und Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(5) Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder des Vorstandes und der Präsidenten der Landesgruppen oder von ihnen benannten anderen Vertretern, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes und jede Landesgruppe hat je eine Stimme. Das Stimmrecht ist je Landesgruppe durch deren Präsidenten, bzw. ersatzweise benannten Vertreter, einheitlich auszuüben.
(6) Über die Präsidiumssitzung erstellt der Schriftführer ein Protokoll. Eine Abschrift hiervon ist dem Vorstand und den Präsidenten der Landesgruppen zuzuleiten.
§ 10 Hauptversammlung

(1) Die Versammlung der Mitglieder der DAVC, die Hauptversammlung, ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Hauptversammlung des DAVC und der Landesgruppen sollen jeweils im Frühjahr stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmen jeweils der Vorstand bzw. die Landesgruppenvorstände. Die Einladungen müssen schriftlich unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher eingehen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der Schriftform ist durch Veröffentlichung in den Clubmitteilungen Genüge getan In der Einladung ist für Anträge, die schriftlich zu stellen sind, eine Frist von 14 Tagen zu setzen.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Präsidenten
b) Kassenbericht und Kassenvoranschlag des Schatzmeisters
c) Bericht der Revisoren
d) Entlastung des Vorstandes, soweit erforderlich
e) Neuwahl des Vorstandes, soweit erforderlich
f) Neuwahl des Revisors (§11)
g) Anträge
h) Verschiedenes
(4) In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(5) Folgende Angelegenheiten fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Hauptversammlung:
1) Entgegennahmen des Jahresberichts des Präsidenten, des Kassenberichtes und Kassenvoranschlages des Schatzmeisters und des Berichts der Revisoren.
2) Entlastung des Vorstandes
3) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der laufenden Jahresbeiträge und sonstiger Umlagen
4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
5) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins.
6) Beschlussfassung über den Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
7) Beschlussfassung über die Gründung, den Bereich und die Auflösung einer Landesgruppe
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder des Präsidiums fallen, kann die Hauptversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Hauptversammlung einholen.
   
(6) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(7) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. wirksam vertretenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich Dasselbe gilt für Beschlüsse zur Zulassung von Dringlichkeitsanträgen.
(8) Für Wahlen gilt folgendes:
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuss übertragen werden. Wahlen sind im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Der Versammlungsleiter bzw. Wahlausschuss legt die Art der Einzelabstimmung fest Geheim muss abgestimmt werden, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten anwesenden, bzw. wirksam vertretenen Mitglieder dies verlangen.
(9) Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Hauptversammlung
(10) Der Protokollführer wird von der Hauptversammlung bestimmt. Dieser nimmt über die Beschlüsse der Hauptversammlung ein Protokoll auf, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Eine Abschrift des Protokolls ist dem Vorstand und den Präsidenten der Landesgruppe zuzuleiten.
(11) Außerordentliche Hauptversammlungen werden im Falle besonderer Dringlichkeit, in den Fällen des § 37 BGB oder auf Antrag einer Landesgruppe einberufen.
(12) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Hauptversammlungen der Landesgruppen entsprechend, bzw. sinngemäß.
§ 11 Revisoren

(1) Die Revisoren (Kassenprüfer) weiden anlässlich der Hauptversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören Ihnen obliegt die jährliche Rechnungsprüfung anlässlich der Hauptversammlung
(2) Die Revisoren werden gewählt als Revisor 1 und Revisor 2. Revisor 1 scheidet bei der Hauptversammlung aus. An seine Stelle tritt nach einem Jahr Revisor 2. Der Posten des 2. Revisors ist gleichzeitig neu zu wählen.
(3) §11 gilt für die Landesgruppen entsprechend.
§ 12 Clubmitteilungen

(1) Die DAVC - Clubmitteilungen (CM] sind das offizielle Mitteilungsorgan des DAVC. Sie berichten über alle Angelegenheiten, die der Forderung des Vereinszweckes dienen und die für die Mitglieder von Interesse sind. Daneben werden die Mitglieder durch schriftliche Clubmitteilungen der einzelnen Landesgruppen über das Vereinsgeschehen in den einzelnen Landesgruppen unterrichtet.
(2) Die DAVC - Mitteilungen (CM) und die Clubmitteilungen der einzelnen Landesgruppen erscheinen jeweils mindestens 4x im Jahr und sind entsprechend der Geschäftsordnung zuzusenden.
(3) Zur Mitarbeit an den DAVC -Mitteilungen (CM) und den Clubmitteilungen der Landesgruppen sind alle Mitglieder ausdrücklich aufgefordert.
§ 13 Auflösung des DAVC und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des DAVC kann nur durch eine Hauptversammlung erfolgen. Dabei müssen mindestens 3/4 aller Mitglieder erschienen oder vertreten sein. Der Beschluss muss mit wenigstens 3/4 der erschienenen oder vertretenen Stimmen gefasst werden
(2) Sind weniger als 3/4 aller Mitglieder anwesend oder vertreten so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere •- außerordentliche - Hauptversammlung einzuberufen, m der ohne Rucksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder Beschlussfähigkeit gegeben ist. Absatz (1) Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(4) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Deutschen Museum in München zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Zustimmung des Finanzamtes, das über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheidet.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 


Fulda, den 19.03.1995

Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Stuttgart Nr. 1715


 
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